SATZUNG Saarburger-Fastnacht e. V.

Präambel 

Die Saarburger Fastnacht gilt bereits jahrzehntelang als ein besonderes, regionales Kulturgut an der Saar. Der traditionelle Karnevalsumzug mit Musikgruppen, Fußgruppen und  Motivwagen sowie die After-Zoch-Party mit den regionalen Musikvereinen als  Stimmungsmacher sind die Hauptaufgaben unseres ehrenamtlichen Wirkens. 

Außerdem beteiligen wir uns fernab der 5. Jahreszeit innerhalb diverser gemeinschaftlicher  Aktivitäten innerhalb der Saarburger Gemeinschaft, um das Zusammenleben aller Menschen  zu pflegen und zu stärken.  

SATZUNG des Saarburger-Fastnacht e. V. 

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform 

(1) Der Verein trägt den Namen Saarburger-Fastnacht. 

(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 

(3) Der Sitz des Vereins ist Saarburg. 

§ 2 - Zweck des Vereins 

(1) Der Verein Saarburger-Fastnacht hat die Aufgabe, die Tradition und Brauchtumspflege um den Karneval in Saarburg zu pflegen. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gestaltung und  Organisation des Fastnachtsumzuges.  

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern kann nach Maßgabe von Vorstandsbeschlüssen ein Kostenersatz gezahlt werden. 

§ 3 - Mitglieder des Vereins 

(1) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. 

(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks beteiligen. 

(3) Inaktive Mitglieder sind solche, die den Verein fördern. 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. 

(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Ausschluss. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteresssen verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ensteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen. 

§ 6 - Mittel des Vereins 

(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht: a) durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, hierbei ist zu beachten: 


aa) eingetragene und nicht eingetragene Vereine, die sich aktiv um die Belange des Vereins bemühen zahlen grundsätzlich keinen Beitrag. 

ab) andere Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. b) durch freiwillige Zuwendungen 

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. 

§ 7 - Organe des Vereins 

(1) Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vereinsvorstand 

§ 8 - Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus dem Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im vertretungsfalle von seinem Vertreter geleitet. Sie ist mindestens 1 mal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. 

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorsitzenden mitgeteilt werden. 

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung 

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 

b) Wahl des Vorstandes 

c) Wahl der Kassenprüfer 

d) Entlastung des Vorstandes 

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

§ 10 - Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. 

§ 11 - Vereinsvorstand 

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 

c) zwei Geschäftsführern, wobei einer für die laufenden Geschäfte und der andere für die Finanzgeschäfte zuständig ist. 

d) sechs Beisitzern, wobei einer für die Pressearbeit zuständig ist und die fünf anderen für besondere Aufgabengebiete zuständig sein können. 

(2) Der Vorstand kann einen Ausschuss zur Durchführung der Fastnachtsaufgaben einsetzen. Die Vorstandsmitglieder sind insgesamt Mitglieder dieses Ausschusses, ergänzt um weitere berufene Mitglieder. 

(3) Zur Leitung der Organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren. 

§ 12 - Geschäftsführung und Vertretung 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (2) Erklärungen des Vereins werden durch den Vorsitzenden abgegeben. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 - Mitgliedsbeitrag 

In der Mitgliederversammlung (19.11.21) wurde einstimmig beschlossen, dass ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 12€, zu zahlen am 01.02. jedes Kalenderjahres, fällig wird. 

§ 14 - Rechnungswesen 

(1) Der Geschäftsführer "Finanzen" ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 

(3) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. 

§ 15 - Auflösung 

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung dies beschlossen wird. (2) Bei der Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Saarburg zu, die es 

ausschließlich und unmittelbar für Brauchtumspflege nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes Trier zu verwenden hat. 

§ 16 - Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 09.11.2022 in Kraft. 

Saarburg, den 09.11.2022



Stand: 08.11.2022



Beglaubigte Satzung 11/22